Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als neues Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung zum 1. Januar 2004 errichtet. Dieser hat die Rechtsnachfolge der Bundesausschüsse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte und Krankenkassen, des Koordinierungsausschusses und des Ausschusses Krankenhaus angetreten. Die Aufgaben und Kompetenzen der gemeinsamen Selbstverwaltung werden im G-BA erweitert.
Im Mittelpunkt der Aufgaben des G-BA steht die Konkretisierung des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenkassen sowie die Definition von Anforderungen an die Qualitätssicherung der ärztlichen Behandlung. Mit dieser Kompetenz zur Definition, aber auch zur Einschränkung oder zum Ausschluss von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung hat der G-BA jenseits der gesetzlichen Regelungen ein Machtmonopol zur Definition des therapeutischen und diagnostischen Nutzens, zur medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit und auch zur Rationierung von ärztlichen Leistungen.
Im Mittelpunkt der Aufgaben des G-BA steht die Konkretisierung des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenkassen sowie die Definition von Anforderungen an die Qualitätssicherung der ärztlichen Behandlung. Mit dieser Kompetenz zur Definition, aber auch zur Einschränkung oder zum Ausschluss von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung hat der G-BA jenseits der gesetzlichen Regelungen ein Machtmonopol zur Definition des therapeutischen und diagnostischen Nutzens, zur medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit und auch zur Rationierung von ärztlichen Leistungen.
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Letzte Änderung: 09.09.2010


